N. N.

Abkürzung für das lateinische „nomen nominandum“, was noch zu benennender Name bedeutet. Die Abkürzung wird verwendet, wenn bereits feststeht, dass eine bestimmte (Lehr-) Veranstaltung oder eine bestimmte Angebot, z. B. Beratung, durchgeführt werden soll, jedoch noch nicht geklärt ist, welche Person die (Lehr-) Veranstaltung bzw. das Angebot übernimmt.

hochschulstart.de – Dialogorientiertes Verfahren (DoSV)

An vielen Universitäten und Hochschulen bestehen Zulassungsbeschränkungen für bestimmte Studiengänge. Deshalb bewerben sich viele Studieninteressierte an mehreren Universitäten bzw. Hochschulen für einen oder mehrere Studiengänge um Ihre Chancen auf einen Studienplatz zu erhöhen. In der Folge erhalten manche Bewerber*innen mehre Zulassungen, obwohl sie nur einen Studienplatz besetzen können. Ihre überzähligen Zulassungen blockieren bis zum jeweiligen Immatrikulationstermin Studienplätze, die dann nicht sofort an anderer Bewerber*innen vergeben werden können.

Immatrikulation bzw. Einschreibung

Als Immatrikulation wird die (erstmalige) Aufnahme in das Verzeichnis der Studierenden („Matrikel“) bezeichnet. Wer immatrikuliert ist, gilt als Studierende*r. Die Einschreibung erfolgt für einen bestimmten (Teil-) Studiengang. Für zulassungsbeschränkte Studiengänge ist dafür der Zulassungsbescheid erforderlich, der nur nach vorhergegangener Bewerbung erteilt werden kann. Der Immatrikulationsantrag muss fristgerecht, manchmal auch persönlich der betreffenden Universität oder Hochschule zugesandt bzw. abgegeben werden

Kommiliton*in

Kommilitonin bezeichnete im Lateinischen einen „Waffenbruder“ oder „Kamerad“. Daran angelehnt sind Kommilitoninnen an Universitäten bzw. Hochschulen, gleichbedeutend mit Studienkolleg*innen bzw. Mitstudierenden, die an der gleichen Fakultät bzw. im gleichen Studiengang studieren.

KMK

Abkürzung für „Kultusministerkonferenz“. In der ständigen Konferenz der Kultusminister*innen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (kurz: Kultusministerkonferenz) arbeiten die für Bildung und Erziehung, Universitäten bzw. Hochschulen und Forschung sowie kulturelle Angelegenheiten zuständigen Minister*innen bzw. Senator*innen der Länder zusammen.

Orientierungseinheit („OE“)

In vielen Studiengängen werden zu Beginn des Studiums, meistens vor Beginn der Vorlesungszeit, ein oder mehrtägige Einführungsveranstaltungen für Studienanfänger*innen durchgeführt, die „Orientierungseinheiten“ heißen. In diesen Veranstaltungen werden üblicherweise die Fragen geklärt, die für die Organisation und Durchführung des Studiums und das studentische Leben besonders relevant sind. Die Teilnahem an einer OE ist eine gute Gelegenheit, erste soziale Kontakte im Studium zu knüpfen.

Propädeutikum

Dem 1. Semester eines Studiums vorgeschaltete Lehrveranstaltungen, die häufig auch als „Vor- oder Brückenkurse” bezeichnet werden. Ein Propädeutikum dient der Vermittlung von Vorkenntnissen, die nicht generell Bestandteil der zur Hochschulreife führenden (schulischen) Vorbildung sind, die aber für den gewählten Studiengang von Anfang an benötigt werden, z. B. Mathematikkenntnisse auf einem bestimmten Niveau.

Prüfungsordnung

Eine Prüfungsordnung legt die Rahmenbedingungen für Prüfungen an Universitäten und Hochschulen fest. Sie ist rechtsverbindlich, ihre Einhaltung kann vor einem Verwaltungsgericht eingefordert werden. Nach § 60 Abs. 2 HmbHG sollen Prüfungsordnungen unter anderem den Inhalt und Aufbau des Studiums, den Prüfungszweck, die Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen, Form, Dauer und Bewertung von Prüfungen sowie eine Reihe weiterer Punkte regeln – nicht zuletzt den Nachteilsausgleich für Studierende mit Beeinträchtigungen.

Rücktritt von Prüfungen aufgrund von Krankheit

Studierende, die aufgrund akut aufgetretener, vorübergehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, z. B. eines schweren Infekts, prüfungsunfähig sind, können nach Ende der Abmeldefrist von Prüfungen zurücktreten. Diese Option wird insbesondere bei Klausuren oder mündlichen Prüfungen genutzt. Bei Abschlussarbeiten kann in der Regel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit bis zu einer Höchstgrenze, z. B. zwei Wochen oder bis zur Hälfte der regulären Bearbeitungszeit beantragt werden. Ein Rücktritt ist vor Beginn einer Klausur oder mündlichen Prüfung möglich. Falls während einer Prüfung eine gesundheitliche Beeinträchtigung auftritt und die Prüfung daher abgebrochen werden muss, können Studierende ggf. auch dann noch zurücktreten. Nach einer Prüfung und vor allem nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist ein Rücktritt nicht mehr möglich. Eine Ausnahme bildet der sehr seltene Fall einer so genannten „unerkannten Prüfungsunfähigkeit“. Der Rücktritt von einer Prüfung muss unverzüglich nach Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung erklärt werden. Der Grund für den Rücktritt muss in der Regel durch ein qualifiziertes (fach-) ärztliches Attest nachgewiesen werden Die Vorgaben für die Erklärung eines Rücktritts können sich je nach Hochschule oder Fakultät unterscheiden, so dass Studierende sich zu Beginn des Studiums vorsorglich darüber informieren sollten.