Semesterbeitrag

Studierende müssen bei der Immatrikulation in das erste bzw. der Rückmeldung in Folgesemester einen Betrag entrichten, der von Hochschule zu Hochschule variieren kann. Der Beitrag muss auch bei einer Beurlaubung vom Studium bezahlt werden. Der Semesterbeitrag besteht aus dem „eigentlichen“ Beitrag und einem Verwaltungskostenbeitrag. Der „eigentliche“ Beitrag setzt sich zusammen aus den Beitragsanteilen für das Semesterticket und den Semesterticket-Härtefonds sowie Beitragsanteilen für das Studierendenwerk Hamburg und die satzungsgemäßen Zwecke der verfassten Studierendenschaft (AStA).

Semesterticket

Studierende an staatlichen Hamburger Universitäten und Hochschulen erhalten nach Zahlung des Semesterbeitrags ein Semesterticket des HVV. Das Semesterticket ist rund um die Uhr im gesamten HVV-Bereich gültig. Es ist preisgünstiger als vergleichbare Zeitkarten des HVV für Auszubildende und Studierende und ermöglicht die kostenlose Mitnahme von bis zu drei Kindern im Alter von 6 bis 14 Jahren. Studierende, die das Ticket nicht nutzen können, haben die Möglichkeiten, einen Antrag auf Erstattung des Beitragsanteils für das Semesterticket zu stellen. Mögliche Gründen sind z. B. die Durchführung eines Auslandsstudiums oder der Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit Wertmarke. Für das Stellen eines solchen Antrags gelten je nach Universität bzw. Hochschule unterschiedliche Ausschlussfristen. Für die Bearbeitung der Anträge ist das Studierendenwerk verantwortlich, das auch eine Webseite zu diesem Thema bereithält.

HRK

Abkürzung für „Hochschulrektorenkonferenz“. Die HRK ist der freiwillige Zusammenschluss der staatlichen und staatlich anerkannten Universitäten und Hochschulen in Deutschland. Die Mitgliedsuniversitäten und -hochschulen werden in der HRK durch ihre Präsidien und Rektorate vertreten. Die HRK hat rund 270 Mitgliedsuniversitäten und -hochschulen, in denen rund 94 Prozent aller Studierenden in Deutschland immatrikuliert sind.

Praktikum

Es gibt an Universitäten und Hochschulen in der Regel zwei Typen von Praktika:

In einer Reihe von Studiengängen müssen oder sollten Studierende vor oder während des Studiums Praktika absolvieren, die in Unternehmen oder Institutionen geleistet werden, die im Bereich des jeweiligen Studiengangs aktiv sind. Solche Praktika sollen Einblicke in mögliche Berufsfelder geben, die Anwendung bereits erworbener theoretischer Kompetenzen ermöglichen und berufliche Erfahrungen vermitteln. Außerdem können erste Kontakte geknüpft werden, die für den späteren Berufseinstieg nützlich sind. In vielen Studiengängen gibt es Pflicht-Praktika, die entweder in einem Praxissemester oder in der vorlesungsfreien Zeit absolviert werden müssen. Neben solchen verpflichtenden Praktika absolvieren viele Studierende auch freiwillige Praktika.

Es gibt auch eine Reihe von Praktika, die innerhalb der Universitäten und Hochschule – häufig als reguläre Lehrveranstaltung – stattfinden. Dazu gehören z. B. Labor- oder Forschungspraktika. Laborpraktika in naturwissenschaftlichen Studiengängen dienen beispielsweise dem experimentellen Arbeiten Studierender unter Anleitung von Lehrenden.

Semester, Vorlesungszeit, vorlesungsfreie Zeit

Das Wort „Semester“ kommt aus dem Lateinischen und bedeutet „Zeitraum von sechs Monaten” und bezeichnet das akademische Studienhalbjahr. Das akademische bzw. Studienjahr wird üblicherweise in ein Winter- und ein Sommersemester unterteiltaufgeteilt. Ein Semester besteht aus der Vorlesungszeit und der vorlesungsfreien Zeit. Allerdings finden auch in der vorlesungsfreien Zeit je nach Studiengang einige Lehrveranstaltungen und vor allem Prüfungen statt. An wenigen Universitäten und Hochschulen gibt es auch andere Einteilungen des Studienjahrs, z. B. in Trimester.

Attest, qualifiziertes

Studierende, die aufgrund von Krankheit von einer Prüfung zurücktreten, müssen als Nachweis häufig ein qualifiziertes Attest einreichen. Ein solches Attest enthält üblicherweise Angaben zu den von einer Krankheit ausgehenden Funktionsstörungen, den Auswirkungen der Krankheit auf die Prüfungsfähigkeit aus medizinischer Sicht, den Zeitpunkt der dem Attest zugrundeliegenden Untersuchungen sowie der ärztlichen Prognose über die Dauer der Krankheit. Eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht häufig nicht aus. Nur ein qualifiziertes Attest ermöglicht es, der Prüfungsbehörde oder dem Prüfungsausschuss aufgrund der ärztlichen Angaben die Rechtsfrage zu beantworten, ob Prüfungsunfähigkeit vorliegt oder nicht.

Grundständige Studiengänge Zugangsvoraussetzungen

Um einen Studienplatz in einem grundständigen Studiengang zu erhalten, müssen Bewerber*innen klären, ob sie die Voraussetzungen für eine Bewerbung erfüllen. Bewerber*innen benötigen als allgemeine Zugangsvoraussetzung die „passende“ Berechtigung zum Studium und müssen in manchen Studiengängen zusätzlich sogenannte studiengangspezifische („besondere“) Zugangsvoraussetzungen erfüllen, um die Eignung für einen bestimmten Studiengang nachzuweisen. Dazu zählen z. B. praktische Tätigkeiten, besondere Befähigungen oder Vorbildungen, z. B. Sprachkenntnisse oder das erfolgreiche Absolvieren einer Eignungsprüfung, die Teilnahme an einem Studienorientierungs- oder Selbsttestverfahren („self assessment“). Besondere Zugangsvoraussetzungen müssen in der Regel bereits vor oder zeitgleich mit der Bewerbung, manchmal auch bis zu einem bestimmten Semester nachgewiesen werden.
Diese Ausführungen gelten nur für Bewerber*innen, die ihre Berechtigung zum Studium in Deutschland erworben haben.

Grundständige Studiengänge Berechtigung zum Studium

Allgemeine Voraussetzung zur Aufnahme eines Studiums ist der Nachweis der jeweils „passenden“ Berechtigung zum Studium. Gängiger ist dafür der Begriff der Hochschulzugangsberechtigung, der in der Regel als „HZB“ abgekürzt wird. Als Hochschulzugangsberechtigung wird ein Zeugnis bezeichnet, welches zum Zugang zu einem Studium an einer Universität oder Hochschule berechtigt. Die meisten Bewerber*innen verfügen über eine schulische Berechtigung zum Studium, insbesondere Abitur oder Fachhochschulreife. Manche Bewerber*innen haben sogenannte nicht schulische Berechtigungen zum Studium, z. B. aufgrund einer Fortbildungsprüfung als Meister*in oder Fachwirt*in. Die Berechtigung zum Studium zu einem bestimmten Studiengang kann zum Teil auch durch eine Aufnahmeprüfung erlangt werden, z. B. von beruflich qualifizierten und erfahrenen Bewerber*innen auf der Grundlage von § 38 HmbHG.
Diese Ausführungen gelten nur für Bewerber*innen, die ihre Berechtigung zum Studium in Deutschland erworben haben.

Grundständige Studiengänge Definition

Grundständige Studiengänge führen zu einem ersten berufsbefähigenden Abschluss und können unmittelbar nach Erlangen einer Berechtigung zum Studium, z. B. Abitur, begonnen werden. Dazu zählen alle Bachelorstudiengänge sowie einige wenige Stu-diengänge an Universitäten, z. B. medizinische Studiengänge, die mit einem (ersten) Staatsexamen abschließen.