ECTS-Leistungspunkte

ECTS ist die Abkürzung für „European Credit Transfer System“ – das europäische Erfassungssystem für zu erbringende und erbrachte Leistungen von Studierenden. Studienleistungen sollen so international lesbar und vergleichbar sein. Jedem Modul ist in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für Studierende eine bestimmte Anzahl sogenannter ECTS-Leistungspunkte zugeordnet. Je Semester sind in der Regel 30 Leis-tungspunkte zugrunde gelegt. Ein Leistungspunkt entspricht einer Gesamtarbeitsleistung der Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von 25 bis höchstens 30 Zeitstunden. Für ein Modul werden ECTS-Leistungspunkte gewährt, wenn die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungen nachgewiesen werden.

Beratung für Studierende

Die vielfältigen Beratungsangebote der staatlichen Universitäten und Hochschulen sowie des Studierendenwerks Hamburg sind unabhängig von den Interessen anderer Institutionen auf die Anliegen Studierender spezialisiert. Sie stehen Studieninteressierten, Studienbewerber*innen und Studierenden in allen Studienphasen und Lebenslagen offen und tragen zum Gelingen des Studiums bei.

BAföG

Abkürzung für „Bundesausbildungsförderungsgesetz“. Mit dem Begriff „BAföG“ werden umgangssprachlich auch die Leistungen zur Finanzierung des Lebensunterhalts bezeichnet, die Schüler*innen und Studierende nach diesem Gesetz erhalten können. BAföG ist eine Form der Studienfinanzierung, zu der es kaum eine günstigere Alternative gibt. Im Regelfall gibt es die Hälfte des monatlichen Betrags geschenkt, die andere Hälfte als zinsloses Darlehen. Für Studierende der Hamburger Hochschulen ist das BAföG-Amt beim Studierendenwerk Hamburg zuständig. Beim Studierendenwerk Hamburg gibt es im Beratungszentrum Studienfinanzierung – BeSt Informationen zu BAföG. Antragsunterlagen können dort geholt und abgegeben werden.

Ausschlussfrist

Ausschlussfrist ist der Termin, bis zu dem bei der jeweiligen Universität oder Hochschule Anträge gestellt bzw. Unterlagen eingereicht werden können, z. B. ein Härtefallantrag im Rahmen der Bewerbung für einen Studienplatz. Es gilt der Posteingang, also das Datum, an dem die Unterlagen ankommen und nicht das Datum, an dem sie verschickt wurden. Bewerbungs- oder andere Unterlagen, die nach der Ausschlussfrist eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.

Aussetzung des Studiums

An den Hamburger Universitäten und Hochschulen gibt es zum Teil die Möglichkeit, dass Studierende wegen schwerer Krankheit ds Studium „aussetzen“. Aussetzung bedeutet, dass Studierende sich exmatrikulieren und später in den bisherigen Studiengang ohne erneutes Zulassungsverfahren wieder einschreiben dürfen. Je nach Universität bzw. Hochschule muss sowohl die Aussetzung als Ganzes oder nur die Wiedereinschreibung beantragt werden. Eine „Wiedereinschreibung“ ist je nach Universität bzw. Hochschule auch für Personen möglich, die sich trotz Zulassung nicht immatrikuliert haben. Informationen zur Wiedereinschreibung sind bei den jeweiligen Universitäten oder Hochschulen erhältlich. Eine Exmatrikulation bzw. eine Wiedereinschreibung kann Auswirkungen auf die Studienfinanzierung, die Krankenversicherung, den Aufenthaltsstatus, die Kinderbetreuung und weitere Bereiche haben. Studierende sollten sich daher vor einer Exmatrikulation beim Beratungszentrum Soziales & Internationales – BeSI des Studierendenwerks Hamburg und bei den Beratungsstellen bzw. Beauftragten für Studierende mit Beeinträchtigungen der Universitäten und Hochschulen beraten lassen.

Attest, qualifiziertes

Studierende, die aufgrund von Krankheit von einer Prüfung zurücktreten, müssen als Nachweis häufig ein qualifiziertes Attest einreichen. Ein solches Attest enthält üblicherweise Angaben zu den von einer Krankheit ausgehenden Funktionsstörungen, den Auswirkungen der Krankheit auf die Prüfungsfähigkeit aus medizinischer Sicht, den Zeitpunkt der dem Attest zugrundeliegenden Untersuchungen sowie der ärztlichen Prognose über die Dauer der Krankheit. Eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht häufig nicht aus. Nur ein qualifiziertes Attest ermöglicht es, der Prüfungsbehörde oder dem Prüfungsausschuss aufgrund der ärztlichen Angaben die Rechtsfrage zu beantworten, ob Prüfungsunfähigkeit vorliegt oder nicht.