FAQ Filme und Videos

Sind Filme bzw. Videos immer geschützt?

Filme bzw. Videos sind immer geschützt, entweder als Filmwerk oder als sog. Laufbilder, es sei denn, sie sind gemeinfrei. Laufbilder sind z.B. Aufzeichnungen von Veranstaltungen, Interviewaufnahmen (Ton-/Bild) oder bewegte Bildfolgen auf Websites.

https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/deed.deGemeinfreiheit liegt vor, wenn die urheberrechtliche Schutzdauer abgelaufen ist oder der Urheber bzw. die Urheber bereits vor Ablauf der Schutzdauer auf den Schutz verzichtet hat. Dies kann geschehen, indem die betreffende Person die Filme beispielsweise unter der freien Lizenz CC0 zur Weiternutzung durch andere zur Verfügung stellt, ohne dies an bestimmte Bedingungen zu knüpfen wie etwa eine Namensnennung. Dies ist u.a. in den USA möglich, in Deutschland hingegen nach herrschender Meinung gemäß urheberrechtlicher Bestimmungen nicht.

Der Schutz besteht bei Filmwerken bis 70 Jahre nach dem Tod der/des Rechteinhabers*in und bei einfachen Laufbildern bis 50 Jahre nach Herstellung (sofern unveröffentlicht) oder nach Erstveröffentlichung einer Aufnahme.

Bei Filmwerken hängt der Schutz von der Schöpfungshöhe ab. Ist diese nicht gegeben, bleibt immer noch der leistungsrechtliche Schutz als Laufbild.

Wann sind einfache Filmaufnahmen rechtlich geschützt?

Sie sind regelmäßig als Laufbilder (Bildfolgen oder Bild-/Tonfolgen) über ein sog. Leistungsschutzrecht (§ 95 UrhG) geschützt, unabhängig von der Schöpfungshöhe.

Wann darf ich fremdes Filmmaterial für mein Lehr-/Lernmaterial nutzen?

Eine Nutzung ist zulässig in den folgenden Situationen:

  • nach Zustimmung der/des Rechteinhabers*in
  • wenn das Material unter einer freien (z.B. Creative Commons-) Lizenz steht;
  • wenn der Schutz abgelaufen ist (Gemeinfreiheit); oder
  • wenn ein Fall der gesetzlich geregelten Zitierbefugnis vorliegt.

Wie schließe ich mit dem/der Rechteinhaber*in einen Nutzungsvertrag?

Beiden Vertragsparteien muss bekannt bzw. bewusst sein, welche Nutzung konkret geplant ist. D.h. du solltest den/die Rechteinhaber*in informieren, wofür, wie lange und wo (räumlich) das gewünschte Material eingesetzt werden soll. Hierüber muss Konsens bestehen. Bei Internetnutzungen empfiehlt es sich, nach Möglichkeit eine zeitlich und räumlich unbegrenzte Nutzungsbefugnis zu vereinbaren.

Der Vertrag sollte schriftlich geschlossen werden. Muster für einen Nutzungsvertrag stellen wir längerfristig auf Anfrage zur Verfügung. Diese kannst du dem/der Rechteinhaber*in vorausgefüllt zusenden. Teilweise werden dir auch eigene Standardvorlagen oder Online-Formulare zugesandt. Dann musst du darauf achten, dass die für dein Projekt wichtigen Punkte Berücksichtigung finden.

Falls die wesentlichen Details der Nutzung in einer E-Mail-Korrespondenz enthalten sind und ein Einverständnis aus dem Schriftwechsel hervorgeht, kann auch darin ein wirksamer Vertragsschluss liegen. Eine Einigung mithilfe einer Vertragsvorlage ist jedoch in der Regel eindeutiger und klarer verständlich.

Wie gehe ich vor, wenn ich auf eine Nutzungsanfrage keine Rückmeldung erhalte?

Erhältst du keine Antwort auf eine Nutzungsanfrage, solltest du von der Nutzung des betreffenden Filmmaterials absehen. Eine Nutzung käme allenfalls dann in Frage, wenn das Filmmaterial als Zitat zur Unterstützung oder als Beleg für deine eigenen Aussagen verwendet wird und die übrigen Voraussetzungen eines zulässigen Zitats (s.u.) vorliegen.

Was muss ich beachten, wenn ich fremdes Filmmaterial zitieren möchte?

Das Filmwerk (z.B. Kurzfilm) oder die Auszüge aus Filmaufnahmen, die du zitieren möchtest, müssen bereits veröffentlicht sein. Ist das nicht der Fall, musst du die Zustimmung zur Nutzung beim/bei der Urheber*in einholen.

Es muss außerdem ein Zitatzweck vorliegen. Dieser kann darin liegen, dass das Filmmaterial als Beleg, Beispiel oder zur Erläuterung deiner eigenen Ausführungen angeführt wird. Ideal ist es, wenn du dich mit dem zitierten Filmmaterial konkret befasst bzw. darauf Bezug nimmst, wenn deine Aussagen aber auch allein stehen könnten, ohne, dass sie ihren Sinn verlieren würden.

Das zitierende Werk, d.h. deine Befassung mit dem Zitierten, muss urheberrechtlich geschützt sein. D.h. der/die Zitierende muss sich konkret inhaltlich mit dem Zitierten im Rahmen eigener Darstellungen befassen, die als schutzfähig anzusehen sind. Eine Wiedergabe fremder Filmaufnahmen zur bloßen Illustration oder Ausschmückung eigener Ausführungen ist nicht zulässig.

Das fremde Filmmaterial ist im Zuge des Zitats als solches zu kennzeichnen, es darf keine Veränderungen aufweisen, und die Wiedergabe muss vom Umfang her verhältnismäßig sein. Je nach den Umständen ist es in der Regel notwendig, lediglich Filmausschnitte zu nutzen; bei Kurzfilmen bzw. kurzen Sequenzen kann in Einzelfällen die vollständige Wiedergabe zulässig sein.

Sofern eine Quelle genannt ist, hat beim Zitat eine Quellenangabe zu erfolgen. Außerdem ist kenntlich zu machen, ob nur ein Auszug und wenn ja welcher gezeigt wird.

Sind sämtliche Anforderungen erfüllt, können fremde Filmwerke bzw. Auszüge daraus zitiert werden, ohne bei den Rechteinhaber*innen um Zustimmung zur Nutzung anfragen zu müssen.

Maxime:

Je knapper der zitierte Beitrag bzw. Auszug ausfällt, wird desto eher ist es zulässig.

Was ist beim Quellen-/Urhebervermerk zu beachten?

Es sind sämtliche Angaben zu machen, die eine eindeutige Zuordnung sicherstellen.

Bei Online-Quellen sind folgende Angaben zu machen:

  • Urheber*in (vollständiger Name); alternativ: Username
  • Filmtitel (soweit vorhanden)
  • Datum der Veröffentlichung
  • Link zur Quelle/Fundstelle
  • (nach Möglichkeit Abrufdatum)

Beispiel:

Blanche Fabri, Melanie Kolkmann, Tessa Moje, Jöran Muuß-Merholz für open-educational-resources.de – Transferstelle für OER (2014): Bilder unter freier Lizenz nutzen – weit verbreitete Fehler und wie man sie vermeidet; 

veröffentlicht am 14.11.2014 unter: https://youtu.be/8A0CgS66iE0 (Abrufdatum: 15.10.2018, ggf. Uhrzeit)

Wenn Du auf eine Passage in einem Film/Video verweisen möchten, gib die betreffende Stelle mit Minuten und ggf. Sekunden an; z.B.: 3:24). Dies ist insbesondere dann hilfreich, wenn es auf eine ganz konkrete Situation, eine bestimmte Technik oder ein wörtliches Zitat im Film ankommt.

Bei Filmen auf DVD etc. sind folgende Angaben zu machen:

  • Filmtitel
  • Regisseurin bzw. Urheberin (vollständiger Name)
  • Produktionsland
  • Jahr der Veröffentlichung
  • (ggf.) Link zur Quelle/Fundstelle
  • (ggf.) Min. : Sek. (Min. XX:YY)

Beispiel:

Mustertitel (Deutschland, 2018, Regie: Mary Muster),
Quelle: Musterseite.de/Musterunterseite (Min. 28:54)

Hilfreiche Muster für Quellennachweise finden sich außerdem unter:

https://www.vwl.uni-mannheim.de/media/Fakultaeten/vwl/Dokumente/Leitfaden_Online-Quellen.pdf

Inwieweit darf ich fremdes Filmmaterial bearbeiten und dann veröffentlichen?

Die Veröffentlichung eines bearbeiteten Filmmaterials ist in der Regel zustimmungspflichtig ist und nur in Ausnahmefällen, wenn durch die Bearbeitung ein neues Werk entsteht, zulässig.

Wenn Filmaufnahmen gekürzt veröffentlicht oder mit anderen Aufnahmen zusammen geschnitten oder Einblendungen vorgenommen werden, darf das Ergebnis nicht ungefragt veröffentlicht werden. Auch ein Nachspielen bestimmter Szenen kann eine zustimmungspflichtige Bearbeitung sein.

Wenn hingegen die Änderungen so massiv sind, dass das Ausgangswerk nicht mehr mit seinen besonderen Merkmalen erkennbar ist oder sehr untergeordnet vorkommt, entsteht in der Regel ein eigenständiges neues Werk, dass dann zustimmungsunabhängig veröffentlicht werden darf.

Wo finde ich Filmmaterial, das unter freier Lizenz zur Weiternutzung zur Verfügung steht?

Zum einen findest du Filmmaterial über die Youtube-Suche:

⇒ ins Suchfeld das Suchstichwort eingeben, gefolgt von einem Komma und „creativecommons“

Es wird dann Material unter der Lizenz CC BY angezeigt (gelegentlich auch unter CC BY-SA und anderen freien Lizenzen; das ist aber vom Plattformanbieter so nicht vorgehen).

Außerdem:

Vimeo

Wikimedia Commons

Pixabay

Weitere Links zu freien kostenlose Videos:
Jöran Muuß-Merholz, Freie Unterrichtsmaterialien_Beltz_2018 (ab S. 84)

Eröffnet mir das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) Nutzungsmöglichkeiten für Open Educational Resources?

Nein, das UrhWissG regelt u.a. erleichterte Nutzungen im Bereich Unterricht, Wissenschaft und Forschung, sieht aber keine Nutzungen vor, die denen bei freien Lizenzen entsprechen.

Die danach zulässigen Nutzungen sind in der Regel mengenmäßig begrenzt (bei Filmen z.B. eine bestimmte Minutenanzahl) und gehen häufig auch mit Vergütungspflichten einher. Das UrhWissG hilft insoweit nicht weiter.