Urheberrechtsschutz von Internetseiten

Diese Webseiten von HOOU-Rights sind sehr aufwändig gestaltet. Sieht toll aus! Aber sind Webseiten (im Gesamten) urheberrechtlich geschützt?

Die Beantwortung dieser Frage ist nicht einfach, da jede Webseite unterschiedlich gestaltet ist und eine allgemeine Feststellung nicht getroffen werden kann.

Was hilft?

  • Eine Webseite kann als „Werk“ im Sinne des Urheberrechtes sein.  urheberrechtlicher Schutz der Internetseite als solche hängt von der Beurteilung des Einzelfalles ab; also ob die Voraussetzung Schöpfungshöhe erfüllt ist. Nicht geschützt ist, was alle können.  Dann fehlt die individuelle und originelle Komponente der Webseite.

Du wurdest als Programmierer beauftragt eine Webseite zu gestalten und ggf. OER einzufügen?  Da fragst Du Dich: Sind Webseiten Computerprogramme?

  • Website als Computerprogramm nach § 69a UrhG: Hier hat das Oberlandesgericht Rostock bereits 2007 eine Entscheidung getroffen, und zwar gem. Beschluss vom 27.06.2007: Webseite kein Computerprogramm; HTML-Code „keine ablauffähige Folge von Einzelanweisungen, die dazu dient, den Computer zur Ausführung einer bestimmten Funktion zu veranlassen“). Kurz und knapp: Nein! Webseiten sind keine Computerprogramme.

Deine Webseite hat tolle Texte. Sind die geschützt?

  • Websites können als Sprachwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) geschützt sein. Auch hier ist maßgeblich, ob die Schöpfungshöhe erreicht ist. Verwendest Du viele Fachbegriffe oder Daten und Statistiken auf der Webseite, kann man dies eher verneinen, als bei einem Prosatext. Es ist jedoch immer (!!!) vom Einzelfall abhängig.

Weitere Schutzmöglichkeiten

  • Website als Werk der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) oder als Multimediawerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 2. Alt. UrhG)
  • wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz