Studierende, die aufgrund akut aufgetretener, vorübergehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, z. B. eines schweren Infekts, prüfungsunfähig sind, können nach Ende der Abmeldefrist von Prüfungen zurücktreten. Diese Option wird insbesondere bei Klausuren oder mündlichen Prüfungen genutzt. Bei Abschlussarbeiten kann in der Regel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit bis zu einer Höchstgrenze, z. B. zwei Wochen oder bis zur Hälfte der regulären Bearbeitungszeit beantragt werden. Ein Rücktritt ist vor Beginn einer Klausur oder mündlichen Prüfung möglich. Falls während einer Prüfung eine gesundheitliche Beeinträchtigung auftritt und die Prüfung daher abgebrochen werden muss, können Studierende ggf. auch dann noch zurücktreten. Nach einer Prüfung und vor allem nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist ein Rücktritt nicht mehr möglich. Eine Ausnahme bildet der sehr seltene Fall einer so genannten „unerkannten Prüfungsunfähigkeit“. Der Rücktritt von einer Prüfung muss unverzüglich nach Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung erklärt werden. Der Grund für den Rücktritt muss in der Regel durch ein qualifiziertes (fach-) ärztliches Attest nachgewiesen werden Die Vorgaben für die Erklärung eines Rücktritts können sich je nach Hochschule oder Fakultät unterscheiden, so dass Studierende sich zu Beginn des Studiums vorsorglich darüber informieren sollten.