Im folgenden Beitrag erhalten Sie eine kurze Übersicht über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Themenfeld Inklusive Hochschule und den Rechten von Studierenden mit Beeinträchtigung auf gleichberechtigte Teilhabe.
Ausgangslage: Inklusive Hochschule
Im hochschulischen Bildungssystem existiert kein Sondersystem für Menschen mit Behinderung. Alle Studierenden – mit und ohne Behinderung – müssen die gleichen Qualifikationsziele erreichen, um das Studium erfolgreich abzuschließen. Das heißt: die Option des zieldifferenten Lernens ist im Studium nicht gegeben, was einen erheblichen Unterschied zum schulischen Bildungssystem darstellt. Die staatlichen Hochschulen sollen grundsätzlich inklusiv angelegt sein.
Umsetzung zentraler Konzepte der UN-BRK
Um das in der UN-BRK (UN-Behindertenrechtskonvention) verankerte Recht auf (Hochschul-)Bildung wahrnehmen zu können, gewährleisten die Vertragsstaaten ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen (Art. 24 Abs. 1 UN-BRK).
Aufgabe von Hochschulen ist es einerseits barrierefreie Rahmenbedingungen für die Durchführung eines Studiums zu schaffen. Andererseits müssen vorhandene Barrieren für betroffene Personen durch angemessene Vorkehrungen abgebaut werden, um im Einzelfall chancengleiche Studien- und Prüfungsbedingungen herzustellen.
Kompakte Informationen über die UN-BRK finden Sie in unserem Erklärvideo: „Was ist die UN-BRK? Und was bedeutet ihre Umsetzung in der Lehre?“. Das Video in deutscher Gebärdensprache zur UN-BRK sowie das zugehörige Transkript sind ebenfalls verfügbar.
Gesetzliche Verpflichtungen zur Herstellung von Barrierefreiheit
Folgende gesetzliche Regelungen sind aktuell im Hochschulkontext relevant:
- EU-Richtlinie 2016/2102 „über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen“
- Hamburgisches Behindertengleichstellungsgesetz
- Hamburgische Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
- Hamburgische Verordnung über barrierefreie Dokumente