Grundständige Studiengänge – Zulassung, Zulassungsbeschränkungen

Bewerber*innen, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, müssen klären, wie die vorhandenen Studienplätze vergeben werden („Zulassung“). Diese Klärung ist nur dann notwendig, wenn der gewünschte Studiengang eine Zulassungsbeschränkung hat.
Wenn in einem Studiengang die Nachfrage nach Studienplätzen das vorhandene Angebot übersteigt, kann vor Beginn des Zulassungsverfahrens die Anzahl der zur Vergabe stehenden Studienplätze beschränkt werden. Dies wird üblicherweise mit dem lateinischen Begriff „Numerus Clausus“ („NC“) bezeichnet. „Örtlich zulassungs-beschränkt“ bedeutet, dass ein Studiengang an einer bestimmten Universität oder Hochschule zulassungsbeschränkt ist. Es gibt auch einige wenige Studiengänge, die an allen anbietenden Universitäten und daher „bundesweit zulassungsbeschränkt“ sind. Dies betrifft die medizinischen Studiengänge und den Studiengang „Pharmazie“ an der Universität Hamburg. Für diese Studiengänge gibt es ein eigenes Zulassungsverfahren, das von der Stiftung für Hochschulzulassung durchgeführt wird.
Diese Ausführungen gelten nur für Bewerber*innen, die ihre Berechtigung zum Studium in Deutschland erworben haben.