FAQ

Sind sowohl Abbildungen als auch Fotos immer urheberrechtlich geschützt?

Die rechtliche Situation ist bei Abbildungen anders als bei Fotos.

Fotos sind immer geschützt, entweder als Lichtbildwerk oder als Lichtbild, es sei denn, sie sind gemeinfrei. Gemeinfreiheit liegt vor, wenn die urheberrechtliche Schutzdauer abgelaufen ist oder der Urheber/die Urheber*in bereits vor Ablauf der Schutzdauer auf den Schutz verzichtet hat. Dies kann geschehen, indem die betreffende Person die Fotos beispielsweise unter der freien Lizenz CC0 zur Weiternutzung durch andere zur Verfügung stellt, ohne dies an bestimmte Bedingungen zu knüpfen wie etwa eine Namensnennung. Dies ist u.a. in den USA möglich, in Deutschland hingegen nach herrschender Meinung gemäß urheberrechtlicher Bestimmungen nicht.

Der Schutz besteht bei Lichtbildwerken bis 70 Jahre nach dem Tod der/des Rechteinhabers*in und bei einfachen Lichtbildern bis 50 Jahre nach Herstellung (sofern unveröffentlicht) oder nach Erstveröffentlichung einer Aufnahme.

Bei Abbildungen hängt der Schutz von der Schöpfungshöhe ab. Einfache Abbildungen wie gewöhnliche Schaubilder oder sehr reduzierte Grafiken sind in der Regel nicht geschützt. Je origineller und individueller sie sind, desto eher sind sie hingegen schutzfähig, wie beispielsweise die nachfolgende Abbildung. 

© Julia Flitta

Die Anforderungen sind im Zweifel nicht besonders hoch (sog. kleine Münze), wobei sehr allgemein-gebräuchliche Darstellungen nicht darunter fallen.

Wann sind einfache Fotos bzw. Schnappschüsse urheberrechtlich geschützt?

Sie sind regelmäßig als Lichtbilder über ein sog. Leistungsschutzrecht (§ 72 UrhG) geschützt, unabhängig von der Schöpfungshöhe.

Wann darf ich fremdes Bildmaterial für mein Lehr-/Lernmaterial nutzen?

Eine Nutzung ist zulässig in den folgenden Situationen:

  • nach Zustimmung der/des Rechteinhabers*in
  • wenn das Werk unter einer freien (z.B. Creative Commons-) Lizenz steht
  • wenn der Urheberrechtsschutz abgelaufen ist (Gemeinfreiheit)
  • wenn ein Fall der gesetzlich geregelten Zitierbefugnis vorliegt.

Wie schließe ich mit dem/der Rechteinhaber*in einen Nutzungsvertrag?

Beiden Vertragsparteien muss bekannt bzw. bewusst sein, welche Nutzung konkret geplant ist. D.h. du solltest den/die Rechteinhaber*in informieren, wofür, wie lange und wo (räumlich) das gewünschte Material eingesetzt werden soll. Hierüber muss Konsens bestehen. Bei Internetnutzungen empfiehlt es sich, nach Möglichkeit eine zeitlich und räumlich unbegrenzte Nutzungsbefugnis zu vereinbaren.

Der Vertrag sollte schriftlich geschlossen werden. Ein Muster für einen Nutzungsvertrag können wir auf Anfrage zur Verfügung stellen. Diesen kannst du dem/der Rechteinhaber*in vorausgefüllt zusenden. Teilweise werden dir auch eigene Standardvorlagen oder Online-Formulare zugesandt. Dann musst du darauf achten, dass die für dein Projekt wichtigen Punkte Berücksichtigung finden.

Falls die wesentlichen Details der Nutzung in einer E-Mail-Korrespondenz enthalten sind und ein Einverständnis aus dem Schriftwechsel hervorgeht, kann auch darin ein wirksamer Vertragsschluss liegen. Eine Einigung mithilfe einer Vertragsvorlage ist jedoch in der Regel eindeutiger und klarer verständlich.

Wie gehe ich vor, wenn ich auf eine Nutzungsanfrage keine Rückmeldung erhalte?

Erhältst du keine Antwort auf eine Nutzungsanfrage, solltest du von der Nutzung des betreffenden Materials absehen. Eine Nutzung käme allenfalls dann in Frage, wenn das Bildmaterial als Zitat zur Unterstützung oder als Beleg für deine eigenen Aussagen verwendet wird und die übrigen Voraussetzungen eines zulässigen Zitats vorliegen.

Was muss ich beachten, wenn ich fremdes Bildmaterial zitieren möchte?

Das Foto/Bild, das du zitieren möchtest, muss bereits veröffentlicht sein. Ist das nicht der Fall, musst du die Zustimmung zur Nutzung beim/bei der Urheber*in einholen.

Es muss außerdem ein Zitatzweck vorliegen. Dieser kann darin liegen, dass das Foto/Bild als Beleg, Beispiel oder zur Erläuterung deiner eigenen Ausführungen angeführt wird. Ideal ist es, wenn du dich mit dem zitierten Bildmaterial konkret befasst bzw. darauf Bezug nimmst, wenn deine Aussagen aber auch allein stehen könnten, ohne, dass sie ihren Sinn verlieren würden.

Das zitierende Werk, d.h. deine Befassung mit dem Zitierten, muss urheberrechtlich geschützt sein. D.h. der/die Zitierende muss sich konkret inhaltlich mit dem Zitierten im Rahmen eigener Darstellungen befassen, die als schutzfähig anzusehen sind. Eine Wiedergabe fremder Arbeitsergebnisse zur bloßen Illustration oder Ausschmückung eigener Ausführungen ist nicht zulässig.

Das fremde Werk ist im Zuge des Zitats als solches zu kennzeichnen, es darf keine Veränderungen aufweisen, und die Wiedergabe muss vom Umfang her verhältnismäßig sein. Je nach den Umständen des Einzelfalles ist es zulässig bzw. notwendig, lediglich Ausschnitte zu nutzen; bei Fotos, Abbildungen etc. wird regelmäßig die vollständige Wiedergabe zulässig sein.

Sofern eine Quelle genannt ist, hat beim Zitat eine Quellenangabe zu erfolgen. Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist. Außerdem ist kenntlich zu machen, ob am Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen wurden.

Sind sämtliche Anforderungen erfüllt, können fremde Werke bzw. Auszüge zitiert werden, ohne beim Urheber um Zustimmung zur Nutzung anfragen zu müssen.

Maxime:

Je knapper der zitierte Beitrag bzw. Auszug ausfällt, wird desto eher ist es zulässig.

Was ist beim Quellen-/Urhebervermerk zu beachten?

Es sind sämtliche Angaben zu machen, die eine eindeutige Zuordnung sicherstellen.

Bei Online-Quellen sind folgende Angaben zu machen:

  • Urheber*in (vollständiger Name)
  • Titel des Werkes (soweit vorhanden)
  • Link zur Quelle/Fundstelle (ggf. Datum des Abrufs)

Bei Printpublikationen sind folgende Angaben zu machen:

  • Urheberin (vollständiger Name)
  • Werkbezeichnung (soweit vorhanden)
  • bei Büchern/E-Books : Titel des Werkes, Autor/ggf. Herausgeberin, Erscheinungsjahr, Erscheinungsort
  • bei Teilen von Werken: die jeweilige Seite
  • bei Sammelwerken: Name der Zeitschrift oder sonstigen Publikation

Beispiele:

Gedruckte Publikation:

Muuß-Merholz, Jöran, Freie Unterrichtsmaterialien finden, rechtssicher einsetzen, selbst machen und teilen (Beltz, Weinheim Basel, 2018)

Online-Publikation:

Muuß-Merholz, Jöran, Freie Unterrichtsmaterialien finden, rechtssicher einsetzen, selbst machen und teilen (2018)

oder (verkürzt)

Muuß-Merholz, Jöran, Freie Unterrichtsmaterialien finden, rechtssicher einsetzen, selbst machen und teilen_Muuss-Mehrholz

Quelle = eingeschränkt zitierfähiger Beitrag (z.B. aus Nachschlagewerk wie Wikipedia, Grund: veränderlich und ggf. nicht dauerhaft verfügbar):

Mary Musterfrau, Einsatz digitaler Medien in der Hochschullehre. 28. August 2018; http://www.e-muster.org/medien/Hochschullehre/musterfrau.pdf (Abruf 27.09.2018, ggf. Uhrzeit nennen)

Hilfreiche Muster für Quellennachweise finden sich auch unter:

https://www.vwl.uni-mannheim.de/media/Fakultaeten/vwl/Dokumente/Leitfaden_Online-Quellen.pdf

Inwieweit darf ich fremdes Bildmaterial bearbeiten und es dann veröffentlichen?

Die gesetzlichen Regelungen hierzu variieren von Land zu Land.

In Deutschland ist es so, dass die Veröffentlichung eines bearbeiteten Materials in der Regel zustimmungspflichtig ist und nur in Ausnahmefällen, wenn durch die Bearbeitung ein neues Werk entsteht, zulässig ist.

Wenn Bilder lediglich beschnitten werden, ihre Größe stark verändert wird oder sonstige Änderungen vorgenommen werden, dürfte das Ergebnis nicht ungefragt veröffentlicht werden. Auch ein Abmalen oder Abzeichnen fällt in der Regel unter eine zustimmungspflichtige Bearbeitung.

Wenn hingegen die Änderungen so massiv sind, dass das Ausgangswerk nicht mehr mit seinen besonderen Merkmalen durchscheint, entsteht ein eigenständiges neues Werk, dass dann zustimmungsunabhängig veröffentlicht werden darf.

Wo finde ich Bildmaterial, das unter freien Lizenzen zur Weiternutzung zur Verfügung steht?

Zum einen findest du Bildmaterial über die Google-Bildersuche:

Einstellungen ⇒ Erweiterte Suche ⇒ Nutzungsrechte: [Filter setzen] „frei zu nutzen, weiterzugeben oder zu verändern – auch für kommerzielle Zwecke“

Du kannst auch CC-Search, die Suchmaschine für CC-lizensiertes Material, nutzen:

CC-Search

Außerdem gibt es diverse Portale, die gezielt Material unter freier Lizenz anbieten; nachfolgend einige Beispiele.

für freie kostenlose Fotos, Vektoren, Illustrationen und Videos:

Pixabay

für freie CC0-lizensierte Fotos:

Eröffnet mir das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) Nutzungsmöglichkeiten für Open Educational Resources?

Nein, das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz regelt u.a. erleichterte Nutzungen im Bereich Unterricht, Wissenschaft und Forschung, sieht aber keine Nutzungen vor, die denen bei freien Lizenzen entsprechen.

Die danach zulässigen Nutzungen sind in der Regel mengenmäßig begrenzt (z.B. eine bestimmte Seitenanzahl) und gehen häufig auch mit Vergütungspflichten einher. Das UrhWissG hilft insoweit nicht weiter.