Fall: EFIX-Angaben in Bildern – Urheberrechtsverletzung bei Entfernung

Beispielbild zu EFIX-Angaben (Auszug aus Rijksmuseum Amsterdam)

Der Fall

Die Klägerin ist eine vom Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks e.V. gegründete GmbH, die Werbemaßnahmen organisiert. Der Beklagte ist Fotograf.

Der Fotograf erstellte im Auftrag der Klägerin in den Jahren 2012 und 2013 Fotoaufnahmen für das Magazin „Hair & Fashion“. Er räumte der Klägerin dabei vertraglich, unter Einbeziehung seiner AGB, zeitlich und räumlich unbegrenzte Nutzungsrechte ein. Die der Klägerin überlassenen Bilddateien enthielten sog. EXIF-Daten (Exchangeable Image File Format), in denen sich u.a. Angaben zum Namen des Beklagten, seiner Adresse und Website sowie dem Copyright-Status befanden. Exif-Daten werden direkt in die Datei von Aufnahmen der Formate JFIF (JPEG) oder TIFF geschrieben, im sog. Header (Bereich am Anfang der Bilddatei, noch vor den eigentlichen Bildinformationen).

Die Klägerin verwendete die Bilder in den „Hair & Fashion“-Heften Herbst/Winter 2013/14 und Frühjahr/Sommer 2014, unter Benennung des Beklagten im Impressum. Weiterhin stellte sie die Bilder den Mitgliedern des Zentralverbandes für eigene Werbezwecke zur Verfügung. Die Klägerin vergab dafür auf Anfrage Codes, mit denen die Lichtbilder über ihren Server heruntergeladen werden konnten. Zuvor hatte die Klägerin die Lichtbilder für die Zwecke des Magazins „Hair & Fashion“ bearbeiten lassen. Dabei waren die EXIF-Daten verloren gegangen.

Im Februar mahnte der Beklagte u.a. eine Reihe von Friseurbetrieben wegen Verwendung seiner Bilder ohne Urhebervermerk und/oder in veränderter Form ab und klagte in der Folgezeit auf Unterlassung. Die Klägerin wandte ein, der Beklagte habe hinsichtlich der Verwendung der Fotos zur Werbung auf die Urheberbenennung ausdrücklich verzichtet. Sie habe zudem nicht vorsätzlich gehandelt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Das OLG Köln entschied, die EXIF-Informationen seien wichtige Informationen des Urhebers zur Wahrnehmung seiner Rechte und dürften daher nicht entfernt werden.

Die Klägerin sei zur Entfernung nicht berechtigt gewesen und habe hierzu auch keine Einwilligung des Fotografen erhalten. Daher läge eine Rechtsverletzung i.S.v. § 95 c UrhG vor.

Relevanz für OER

Nutzen Sie fremde Bilder, sei es durch das Einholen einer entsprechende Einwilligung zur Nutzung oder im Rahmen einer Creative Commons-Lizenz, so ist es wichtig, darauf zu achten, die Urheber- und Lizenzangaben wie vom Urheber vorgegeben beizubehalten.

Finden sich entsprechende EFIX-Daten in den Fotoaufnahmen, so müssen diese beibehalten werden. Anderenfalls besteht das Risiko einer Urheberrechtsverletzung.

Quelle:
OLG Köln, Urteil vom 20.01.2017, 6 U 105/16