Basics Urheberrecht

Das Urheberrecht ist als eines der sogenannten „Immaterialgüterrechte“ als Monopolrecht ausgestaltet, d.h. der Gesetzgeber weist dem Urheber ein Monopol auf seine geistige Leistung zu mit dem Recht, anderen die Nutzung zu verbieten oder -z.B. durch Lizenzvertrag- zu gestatten.

Das Urheberrecht schützt (nur) geistige Werke (z.B. Texte), Ideen & Konzepte nicht. D.h. nur konkret ausgeformte Werke sind urheberrechtlich geschützt.

Voraussetzung für den Urheberschutz ist die sogenannte „Schöpfungshöhe“, d.h. besondere Originalität, Individualität und Unterscheidbarkeit von anderen Werken. Das bloße handwerkliche Schaffen wird nicht geschützt.

Das Urheberrecht ist auf Grund von entgegenstehenden Allgemeininteressen auch nicht schrankenlos, sondern durch die sogenannten „Schranken“ als gesetzliche Lizenz eingeschränkt. Es gibt zustimmungsfreie & vergütungsfreie (z.B. Zitatfreiheit) und zustimmungsfreie & vergütungspflichtige (z.B. Unterricht und Lehre).

Der Urheber hat darüber hinaus verschiedene Verwertungsrechte, über die er verfügen kann. Ein Eingriff in diese Verwertungsrechte ist grundsätzlich ohne Zustimmung des Urhebers unzulässig.

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Vertiefungstipps:

Urheberrechts-FAQ Hochschullehre

E-Learning & Recht – Urheberrecht-Reboot