Grundsätzliches zu Fotos & Abbildungen

Du möchtest Lehr- oder Lernmaterialien erstellen, diese mit fremden Fotos oder Abbildungen anreichern oder eigene Fotos oder Abbildungen herstellen und wissen, worauf dabei rechtlich zu achten ist?

I. Nutzung fremder Fotos oder Abbildungen

Bei Nutzung fremder Fotos oder Abbildungen kann eine der vier folgenden Situationen vorliegen:

  • Die Fotos oder sonstigen Abbildungen sind rechtlich geschützt.
  • Die Fotos oder Abbildungen sind rechtlich geschützt, stehen aber unter einer Creative Commons-Lizenz zur Weiternutzung durch Dritte zur Verfügung.
  • Du möchtest die Fotos/Abbildungen zitieren, d.h. einen Auszug verwenden, auf den du in deinem eigenen Werk Bezug nimmst, entweder als Beispiel, zur Erläuterung oder zur Veranschaulichung eigener Aussagen.
  • Du möchtest fremde Fotos oder Abbildungen nutzen, bei denen kein Urheberrechtsschutz oder Leistungsschutz mehr besteht, d.h. bei denen die Aufnahme oder das Bild durch Ablauf der Schutzdauer gemeinfrei geworden ist oder von vornherein kein Schutz mehr bestand.

⇒ Je nach Situation sind die rechtlichen Anforderungen zur Nutzung unterschiedlich hoch.

a) Die Fotos oder Abbildungen sind rechtlich geschützt.

Fotos sind regelmäßig geschützt, entweder als Lichtbild oder als sog. Lichtbild.

Der Unterschied besteht u.a. in der Schutzdauer, die bei Lichtbildwerken bis 70 nach dem Tod der/des Urhebers*in beträgt und bei Lichtbildern bis 50 Jahre nach erstmaligem Erscheinen bzw. öffentlicher Wiedergabe der Aufnahme.

Doch wie unterscheiden sich Lichtbildwerke und Lichtbilder?

Lichtbildwerke haben sich von alltäglichen Fotografien dadurch ab, dass sie eine Schöpfungshöhe aufweisen. Eine solche kann sich etwa ergeben aus:

  • der Nutzung einer besonderen Bildtechnik,
  • einer hohen künstlerischen Ausdruckskraft,
  • einer ungewöhnlichen Inszenierung,
  • der Wahl eines besonderen Motivs,
  • ungewöhnlichen Kontrasten oder Perspektiven im Bild oder
    einer besonders gut eingefangenen Stimmung.

Einfache Fotoaufnahmen, auch schnell herstellbare Handy-Aufnahmen, sind häufig als sog. Lichtbilder rechtlich geschützt. Demnach sind alle Aufnahmen rechtlich geschützt, unabhängig vom Aufwand bei Erstellung der Aufnahme.

Graphiken, Illustrationen und sonstige Abbildungen sind ebenfalls geschützt, wenn sie eine Schöpfungshöhe, also ein bestimmtes Maß an Originalität, aufweisen. Dies ist häufig aber nicht immer der Fall und unterscheidet sich sehr von Fall zu Fall.

Bei ganz einfachen Schaubildern, Strichzeichnungen oder Skizzen wird eher kein Schutz anzunehmen sein. Es kommt sehr auf den Einzelfall an. Im Zweifel solltest du jedoch von einer Schutzfähigkeit ausgehen bei der/beim Rechteinhaber*in und anfragen.

⇒ Im Regelfall  musst du bei der/beim Rechteinhaber*in zwecks Nutzungsgenehmigung anfragen.

Du musst ist die geplante Nutzung beschreiben und eine entsprechende Zustimmung einholen. Bei Bedarf stellen wir gern Muster für das Einwilligungsschreiben zur Verfügung.

b) Die Fotos oder Abbildungen sind rechtlich geschützt, stehen aber unter einer Creative Commons-Lizenz zur Weiternutzung zur Verfügung.

⇒ In diesem Fall kannst du die Bilder nutzen, sofern du die Bedingungen der Creative Commons-Lizenz einhältst, d.h. also etwa bei der Lizenz CC BY,

  • dass du den Titel der Abbildung angibst (sofern vorhanden),
  • den Namen der/des Urheber*in nennst,
  • die Quelle angibst,
  • zur Quelle verlinkst und
  • zur passenden CC-Lizenz verlinkst.
  • Im Falle von Bearbeitungen musst du auf diese hinweisen (z.B. „Ausschnitt von …“, Einfärbung/Collage durch … (Name der/des Bearbeitenden)).

c) Du möchtest die Fotos/Abbildungen zitieren.

D.h. Du möchtest ein Bild oder einen Auszug verwenden, auf die/den du in deiner eigenen Arbeit Bezug nimmst, entweder

  • als Beispiel
  • zur Erläuterung oder
  • zur Veranschaulichung eigener Aussagen.

⇒ In diesem Fall kannst du im Wege der Zitierbefugnis berechtigt sein, das Bild bzw. einen Auszug daraus zu nutzen, auch ohne vorab eine Zustimmung einzuholen.

Ein rechtliches zulässiges Zitat bringt mit sich, dass

  • das zitierte Werk vor der Nutzung bereits veröffentlicht gewesen ist
  • dass man sich inhaltlich mit dem Zitierten befasst
  • nur in begrenztem und angemessenem Umfang zitiert
  • das Zitat als solches kennzeichnet und
  • die Quelle angibt.

d) Kein Urheberrechtsschutz oder Leistungsschutz (mehr)

Du möchtest fremde Fotos oder Abbildungen nutzen, bei denen kein Urheberrechtsschutz oder Leistungsschutz mehr besteht.

Dies kann gegeben sein, wenn die Aufnahme oder das Bild durch Ablauf der Schutzdauer gemeinfrei geworden ist oder wenn von vornherein kein Schutz bestand.

⇒ In einer solchen Situation ist eine Nutzungsanfrage entbehrlich.

Urheber- und Quellennachweise sollten gleichwohl angebracht werden.

Sowohl bei eigenen als auch bei fremden Fotos oder sonstigen Abbildungen, sind ergänzend die Ausführungen unter II. zu beachten.

II. Inhalt der fremden Fotos oder Abbildungen rechtlich geschützt?

In einem nächsten Schritt müsstest du überprüfen, ob der Inhalt der Fotos oder Abbildungen möglicherweise rechtlich geschützt ist.

Hierfür kommen in Frage:

  • Persönlichkeitsrechte (z.B. erkennbare Personen im Bild)
  • das Urheberrecht (z.B. abfotografierte oder abgemalte Gemälde)
  • fremde Markenrechte oder Designs (z.B. fremde Logos sind prominent erkennbar in den Fotos oder Illustrationen).

In einzelnen Fällen, wenn die geschützten Abbildungen bzw. die Personen nur nebensächlich oder austauschbar in deinem Foto oder deiner Abbildung vorkommen, kann ein Fall des sog. Beiwerks (verlinkt) vorliegen. Dann kannst du die Aufnahme auch ohne Einholung einer Zustimmung nutzen.

In allen übrigen Fällen solltest du zum/zur Rechteinhaber*in zwecks Nutzungs- anfrage Kontakt aufnehmen.

III. Inhalt der eigenen Fotos oder Abbildungen möglicherweise rechtlich geschützt?

Wenn du eigene Fotoaufnahmen anfertigst, musst du ebenfalls die unter II. genannten Rechte beachten.

Das relevanteste Recht, das bei Fotoaufnahmen betroffen sein kann, ist das Recht am eigenen Bild. Es handelt sich dabei um eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

In der Regel ist eine Einwilligung der abgebildeten Person erforderlich.

Im Falle einer Vielzahl von abgebildeten Personen, bei denen es auf die einzelne nicht ankommt, empfiehlt sich, mit Fotohinweisen zu arbeiten.

Details hierzu finden sich in der Rubrik ‚Persönlichkeitsrecht’.

Auch aus Gründen des Datenschutzes kann, sofern nicht ein Vertrag als Rechtsgrundlage dient, eine Einwilligung oder zumindest ein Fotohinweis erforderlich sein. Muster für Einwilligungsschreiben oder Fotohinweise stellen wir auf Anfrage zur Verfügung.