Fall: Bilder auf Wikimedia – Reproduktionsfotografien von gemeinfreien Werken

Quelle: https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Jvas_rijksmuseum.jpg
Beispielbild: Rijksmuseum Amsterdam, Lizenz: CC0

Der Fall

Klägerin ist die Stadt Mannheim, die das Reiss-Engelhorn-Museum betreibt. Der Beklagte ist eine Privatperson.
Der Beklagte hatte auf ehrenamtlicher Basis Fotografien von Ausstellungsobjekten der Klägerin in die Wikimedia Commons, die Mediendatenbank der Wikipedia, hochgeladen. Dafür hatte er zum einen selber Fotos von Gegenständen wie antiken Vasen und Münzen in den Räumlichkeiten der Klägerin angefertigt, obgleich dort Fotografierverbote (Schilder mit durchgestrichener Kamera) angebracht waren. Zum anderen hatte er Fotos von Exponaten wie mittlerweile gemeinfreien, d.h. urheberrechtlich nicht mehr geschätzten, Gemälden aus einem Ausstellungskatalog der Beklagten eingescannt. Die streitgegenständlichen Aufnahmen hatte ein Angestellter der Stadt Mannheim, der als Hausfotograf für die Klägerin tätig war, gemacht. Die Nutzungsrechte lagen bei der Klägerin.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht wertete den Upload auf Wikimedia als Urheberrechtsverletzung.
Die Aufnahmen seien mindestens als Lichtbilder zu qualifizieren. Hinsichtlich der vom Beklagten gefertigten und hochgeladenen Fotoaufnahmen habe der Beklagte gegen das von der Klägerin aufgestellte Fotografierverbot gehandelt. Laut Rechtsprechung des BGH stehe das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen dem Grundstückseigentümer zu, jedenfalls soweit die Abbildungen von dessen Grundstück aus angefertigt würden. Diese Rechtsprechung sei auf bewegliche Sachen wie etwa Ausstellungsexponate übertragbar. Der Beklagte sei somit zu den Aufnahmen und dem anschließenden Upload nicht berechtigt gewesen.

Der Lichtbildschutz gelte ferner auch für die Scans der Fotos von Gemälden, die der Hausfotograf angefertigt hatte. Der Beklagte hatte vorgetragen, bloße Reproduktionsfotografien seien nicht urheberrechtlich geschützt, da es ihnen an dem erforderlichen Mindestmaß persönlich geistiger Leistung fehle. Sie hätten lediglich zum Ziel, die Vorlage in möglichst identischer unveränderter Form so abzubilden, wie sie sich im Original darstelle. Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Zwar sei auch die möglichst exakte Fotografie eines Gemäldes eine Vervielfältigung des Gemäldes. Jedoch habe der Gesetzgeber eine Unterscheidung zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern getroffen, die einen eigenständigen Schutz auch für lichtbildartige Aufnahmen vorsehe. Würde man einen Schutz insoweit verneinen, liefe der gesetzlich gewollte Werkschutz für eigenständig geschaffene Fotografien insoweit leer.

Relevanz für OER

Der Fall hat in zweierlei Richtung Relevanz für die Erstellung von Open Educational Resources:

Zum einen stellt die Entscheidung klar, dass die Rechtsprechung auch Scans von abfotografierten Gemälden als urheberrechtlich relevante Vervielfältigung qualifiziert. Die Tatsache, dass auf diese Weise die Schutzdauer im Urheberrecht, die bis 70 Jahre nach dem Tod der/des Urheber*in andauert, perpetuiert wird, bleibt außer Acht.

Zum anderen zeigt er die Bedeutung des Hausrechts auf, das Grundstückseigentümer*innen u.a. frei berechtigt, Regelungen für die Fotografiererlaubnis vorzusehen. Sollen in fremden Gebäuden Aufnahmen gemacht und diese anschließend, ggf. auch unter einer CC-Lizenz, veröffentlicht werden, so sollte dies mit den Berechtigten abgestimmt werden.

Quelle:
BGH, Urteil vom 20.12.2018, 1 ZR 104/17 

zur Vertiefung:
Interview mit John Witzmann (Wikipedia) auf irights.info zur voraussichtlich neuen Rechtslage nach Umsetzung der Urheberrechtsreform 2019 ab dem 2021