Cases Filmrecht

Kameramann erhält Nachvergütung für Welterfolg „Das Boot“

OLG München (Urteil vom 21.12.2017, Az. 29 U 2619/16)
Der Chefkameramann des Erfolgsfilms „Das Boot“ bekommt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München einen finanziellen Nachschlag einschließlich Zinsen von knapp 600.000 Euro. Zudem stehe Jost Vacano eine prozentuale Beteiligung an weiteren Erlösen zu, entschied das Gericht am 21.12.2017. Für künftige TV-Ausstrahlungen könne er eine Vergütung verlangen (Az.: 29 U 2619/16).

Urheberrecht: Kein Anspruch auf Nachvergütung und Namensnennung für Grafikerin des „Tatort“-Vorspanns

OLG München (Urteil vom 10. Februar 2011, Az. 9 U2 1749/10)

Das OLG München hatte in einem Berufungsverfahren darüber zu entscheiden, ob der Grafikerin des „Tatort“-Vorspanns im Rahmen der angemessenen Vergütung gemäß § 32 a UrG weitere Zahlungsansprüche gegen die verklagten Fernsehsender zustehen.

Gestritten wurde um den Vorspann der Krimiserie „Tatort“, in dem die Augenpartie eines Opfers ein Fadenkreuz, die Beine eines davon laufenden Täters und ein sich schließender Kreis zu sehen sind. Dieser Vorspann wurde vor 40 Jahren von einer Grafikerin, die auch als Buchillustratorin, Trickfilmerin und Autorin tätig ist, geschaffen. Damals erhielt die Grafikerin eine Vergütung von 2500 DM. Sie verlangte vom bayerischen Rundfunk und dem Westdeutschen Rundfunk eine Nachvergütung im Rahmen von § 32 a UrhG.

Durch die Nutzung des Vorspanns in einem Zeitraum von vier Jahrzehnten sei ein grobes Missverhältnis zu der einmaligen Vergütung entstanden. Daher sei eine Nachvergütung zu bezahlen. Die Grafikerin verlangt ebenfalls, dass sie im Vorspann als Urheberin genannt wird.

Das OLG München hat die Klage in Bezug auf die von der Klägerin beanspruchte Auskunft zur Berechnung der Vergütung gemäß § 32 a UrhG abgewiesen.  Das OLG München befasste sich dafür intensiv mit der Funktion des Vorspanns zum „Tatort“.Das Gericht geht davon aus, dass der Vorspann den Fernsehzuschauer zwar in markanter Weise auf den eigentlichen Krimi hinweist und auch einen sehr hohen Bekanntheitsgrad in der Bevölkerung hat. Dies sei aber vor allem auf die regelmäßige Ausstrahlung des unverändert gebliebenen Vorspanns zurückzuführen. Dies macht den Vorspann aber nicht zu einem wesentlichen Beitrag des Gesamtwerks, namentlich dem jeweils nachfolgenden Krimi. Im Ergebnis sehen sich aber die Zuschauer den „Tatort“ nicht wegen des Vorspanns, sondern wegen des eigentlichen Films an. Das Gericht hat das Urteil des Landgerichts München auch insoweit aufgehoben, dass den Sendern untersagt war, den Vorspann ohne Benennung der Klägerin als Urheberin zu nutzen.