Fall: Córdoba – Urheberrechtsverletzung auf Schulwebsite

Cordoba, Lizenz: CC0

Der Fall

Dem Fall Córdoba, den der Europäische Gerichtshof entschied, lag folgender Sachverhalt zugrunde:


An einer Schule in Nordrhein-Westfalen hatte eine Schülerin im Rahmen einer Spracharbeitsgemeinschaft ein Referat erstellt und dieses im März 2009 auf der Schulwebsite hochgeladen. Das Referat enthielt auch ein Foto der spanischen Stadt Córdoba des Fotografen D. Renckhoff, welches dieser für einen Reiseveranstalter angefertigt hatte. Das Foto war auf dem Reisemagazin-Portal ohne beschränkende Maßnahme, die ein Herunterladen hätte verhindern können, eingestellt.


Unter der Fotografie hatte die Schülerin einen Hinweis auf die Reisewebsite angebracht. Der Fotograf wandte sich im Wege der Klage gegen die Nutzung

Entscheidung des Gerichts

Laut EuGH ist die Bereitstellung des Fotos auf der Schulwebsite als sog. „öffentliche Wiedergabe“ zu werten, für die sie eine Zustimmung des Urhebers bedarf.  Eine öffentliche Widergabe liege auch dann vor, wenn das Foto zuvor ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.

Relevanz für OER

Der Fall illustriert die – häufig vorhandene – irrtümliche Auffassung, Bildmaterial, das im Internet bereits frei verfügbar ist, könne frei weiter verwendet werden, wenn ein Urhebernachweis oder zumindest die Quelle angebracht ist („Es ist ja schon online, und ich nenne doch die Quelle.“).

Tatsächlich darf das Bildmaterial nur genutzt werden ohne vorherige Anfrage, wenn es unter freier Lizenz veröffentlicht wurde oder bereits gemeinfrei ist, d.h. gar nicht erst oder nicht mehr urheberrechtlich geschützt ist, etwa durch Ablauf der Schutzfrist (bei Werken 70 Jahre nach dem Tod bzw. bei einfachen Lichtbildern 50 Jahre nach erstmaligem Erscheinen bzw. öffentlicher Wiedergabe ).

In allen übrigen Fällen sollte von der Nutzung abgesehen werden oder eine Kontaktaufnahme zum/zur Rechteinhaber*in erfolgen.

Quelle:
EuGH, Urteil vom 07.08.2018,  C‑161/17