Fall: Verzicht eines Synchronsprechers auf Urhebernennung im Film

Der Fall

Der Kläger ist Hörspiel- und Synchronsprecher sowie Schauspieler. Er synchronisierte über 1.000 Kino- und Fernsehfilme, Werbespots und Hörspiele, u.a. auch einen von der Beklagten verliehenen und vertriebenen Spielfilm.
Die allgemeinen Produktionsbedingungen (APB), die die Beklagte im Zuge der Beauftragung verwendete und denen der Kläger zugestimmt hatte, sahen vor, dass eine Namensnennung des Synchronsprechers im Vor- oder Abspann des Films für jedwede Nutzung des Werkes nicht verpflichtend sei.

Bei einer Kinoausstrahlung des von ihm synchronisierten Films wurde der Kläger auf die fehlende Namensnennung aufmerksam. Er klagte auf Unterlassung der Ausstrahlung ohne Namensnennung und auf Schadensersatz.

Die Entscheidung

Das LG Berlin entschied, dass die Ausstrahlung des Films ohne Namensnennung rechtswidrig sei.

Die Synchronisationsleistung des Klägers sei eine künstlerische Darbietung, auf die die Regelungen zur Anerkennung der Urheberschaft anwendbar seien. Dazu zähle das Recht auf Namensnennung. Auf dieses habe der Kläger auch nicht wirksam verzichtet.

Der in den allgemeinen Produktionsbedingungen vorgesehene Verzicht sei gemäß dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Sie stelle eine unangemessene Benachteiligung für den Kläger dar. Zwar könne ein Urheber ausdrücklich oder stillschweigend zustimmen, dass sein Werk in einem konkreten Fall der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ohne, dass sein Name genannt wird.

Eine entsprechender Verzicht sei jedenfalls in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, weil er von Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers abweiche, nach der ein/e Urheber*in im konkreten Einzelfall über das Namensnennungsrecht entscheiden können muss.

Relevanz für OER

Die Entscheidung ist für OER insoweit bedeutsam, als dass das Namensnennungsrecht eine große Rolle spielt im Zusammenhang mit Creative Commons-Lizenzen.

Hat jemand sein Werk selber unter CC0 bereit gestellt, stellt sich die Frage der Zulässigkeit der Nichtnennung nicht, da dann die Namensnennung entbehrlich ist. In einem solchen Fall ist der-/diejenige selber Verwender*in der APB (= AGB).

Möchtest du aber selber OER produzieren und verwendest für die Rechteeinholung Standardmusterverträge, so könnten diese als AGB gelten, mit der Folge, dass ein darin eventuell geregelter Verzicht auf die Namensnennung unwirksam wäre.

Es empfiehlt sich daher, die Urhebernennung, falls diese ausbleiben soll, jeweils gesondert mit dem/der Urheber*in auszuhandeln, so dass ein ausdrücklicher Verzicht vorliegt, der bewusst erklärt wurde.

Quelle:

LG Berlin, Urteil vom 04.11.2014, Az. 15 O 143