Fall: Fremdmaterial in Youtube-Video

Der Fall

Der Antragsteller wandte sich im Wege der einstweiligen Verfügung gegen ein Video, das auf einem YouTube-Kanal veröffentlicht worden war. Er beanstandete, in dem Video seien Ausschnitte aus einem Dokumentarfilm enthalten, den er selber gedreht habe; ferner würde dort ein Foto von ihm gezeigt, an dem ihm die Nutzungsrechte zustünden. Auf die Materialien sei allenfalls mit einigen kurzen Bemerkungen Bezug genommen worden. Die Antragsgegner beriefen sich in der Verteidigung u.a. darauf, bei den Einblendungen in das Video handele es sich um zulässige Zitate.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht verpflichtete die Antragsgegner zur Unterlassung der weiteren Nutzung des verwendeten Materials.


Die Einblendung der Videoausschnitte sei nicht über die gesetzlich geregelte Zitierbefugnis gedeckt. Der Antragsgegner habe lediglich pauschal Kritik geübt und sich sehr kurz auf die von ihm verwendeten Szenen berufen. Insbesondere habe es an jeder inhaltlichen Auseinandersetzung mit den gezeigten Szenen gefehlt.

Die Zitierfreiheit gestattete es nicht, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Es reiche nicht aus, die Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einzufügen und anzuhängen; vielmehr müsse eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden. Ein Zitat sei deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für eigene selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheine.

An dieser Voraussetzung fehle es jedenfalls dann, wenn der Zitierende sich darauf beschränke, das fremde Werk unter Beifügung einiger dürftiger Bemerkungen mehr oder minder mechanisch auszugsweise zu wiederholen. Würden Filmsequenzen um ihrer selbst willen in eine Sendung integriert, ohne dass sie die Grundlage für eigene inhaltliche Ausführungen des Moderators bilden, für die die übernommene Sequenz als Beleg oder als Erörterungsgrundlage dienen könnte, so sei dies vom Zitatrecht nicht gedeckt.

Relevanz für OER

Häufig bestehen Missverständnisse zur rechtlichen Zulässigkeit des Zitierens, entweder zur Frage, ob überhaupt zitiert werden darf oder, wenn ja, in welchem Umfang.

Der Beschluss fasst zusammen, inwieweit sich Zitierende selber inhaltlich mit den zitierten Werken oder Auszügen in eigenen Beiträgen auseinandersetzen müssen. Ein lediglich einleitender oder kurzer kommentierender Satz genügt regelmäßig nicht. Erst wenn eine hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Zitierten stattfindet, ist die Nutzung fremder Materialien zulässig. Wichtig sind darüber hinaus: ein angemessener Umfang des Zitierten (d.h. nicht zu lange oder große Auszüge), eine Kenntlichmachung als Zitat, die Urheber- und Quellenangabe sowie, dass es sich bei dem Zitierten über ein bereits veröffentlichtes Werk handelt.

Quelle:

OLG Köln, Urteil v. 13.12.2013, 6 U 114/13