Fall: Urheberrechtsverletzung eines Lehrers

Learning, Lizenz: CC0

Der Fall

Die Klägerin, eine Verwertungsgesellschaft, nimmt die Verwertungsrechte des Cartoonisten S. wahr. Ein hessischer Lehrer hatte 2014 auf der Website der Grundschule, an der er tätig ist, eine Zeichnung dieses Cartoonisten ohne Lizenz veröffentlicht und dieses darüber hinaus im Jahr 2015 im Rahmen der dort vorgehaltenen E-Card-Versendemöglichkeit öffentlich zugänglich gemacht. Der Lehrer ist für die Gestaltung der Webpräsenz seiner Schule inhaltlich verantwortlich. Träger der Grundschule ist ein Landkreis. Der Lehrer steht im Dienst des Landes Hessen. Die Klägerin wandte sich im Wege der Klage gegen die Veröffentlichung.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Frankfurt wertete die Veröffentlichung des Cartoons auf der Schulwebsite als Urheberrechtsverletzung, für die das Land Hessen haften müsse.

Eine Schulwebsite sei die „virtuelle Visitenkarte“ der Schule, die ihr individuelles Gesicht vermittele, hieß es zur Begründung. Die Inhalte der Webpräsenz unterlägen dem Verantwortungsbereich des Landes. Prägend seien pädagogische Aspekte, etwa das Schulprofil und besondere Lern-und/oder Förderangebote. Diese Inhalte unterfielen dem Verantwortungsbereich des Landes und nicht dem des kommunalen Schulträgers. Dieser hingegen sei für die räumliche und sachliche Ausstattung der Schule verantwortlich, u.a. mit einem Internetanschluss. Der Umstand, dass das inhaltliche Konzept des schulischen Internetauftritts von einem der Dienstaufsicht des beklagten Landes unterstehenden Lehrer betreut wurde, indiziere bereits einen Bezug dieser Tätigkeit zum beklagten Land.

Relevanz für OER

Der Fall spiegelt wieder, dass bei Verantwortlichen in Behörden, wie etwa Schulen und Hochschulen, nicht immer ein hinreichendes Bewusstsein für urheberrechtliche Belange gegeben ist.

Häufig wird Material von Internetseiten als Bild oder per Screenshot kopiert und/oder gespeichert und weitergenutzt, etwa im Wege der neuerlichen Onlineveröffentlichung. Häufig besteht dann die Annahme, dass ein an anderer Stelle bereits veröffentlichtes Material frei nutzbar sei. Für eine solche rechtswidrige Nutzung muss, wie die Entscheidung zeigt, im Regelfall das jeweilige Bundesland haften.

Fotos, Grafiken und Abbildungen sind im Regelfall urheberrechtlich geschützt und nur in Fällen der Gemeinfreiheit (z.B. nach Ablauf der Schutzfrist) oder wenn sie unter einer freien Lizenz, z.B. einer Creative Commons-Lizenz, stehen, – unter bestimmten Voraussetzungen – frei nachnutzbar. Ferner sind sehr einfach und durchschnittlich gestaltete Grafiken oder Schaubilder sind nicht immer urheberrechtlich geschützt – es kann hier an der notwendigen Schöpfungshöhe fehlen. Dies bedarf indes der sorgfältigen Prüfung.

Quelle:
Pressemitteilung OLG FFM, Urteil vom 09.05.2017, Az. 11 U 153/16
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.05.2017, Az. 11 U 153/16