Bei der Erstellung von Datenschutzerklärungen sollte auf folgendes geachtet werden:
- Verwendung von klaren Strukturen unter Nutzung aussagekräftiger Überschriften
- übersichtliche Darstellung relevanter Inhalte, die kurz und unter Verwendung von klarer und verständlicher Sprache ausgeführt werden
- Vermeidung von juristischer oder technischer Fachsprache
- Verwendung einheitlicher Vorlagen/Muster
Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben über die Abrufbarkeit von Datenschutzerklärungen auf Webseiten. Zur Orientierung kann man sich nach den Vorgaben des § 5 Abs. 1 TMG (Impressumspflicht) „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar“ richten, d.h. im Konkreten:
- auf der Startseite angebrachter gut sichtbarer Link (z.B. im Footer oder Header der Website)
- aus der Bezeichnung des Links geht der dahinterstehende Inhalt klar hervor
- dauerhafte Vorhaltung der Datenschutzerklärung auf der Webseite